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   LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00   

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https://dejure.org/2000,9265
LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00 (https://dejure.org/2000,9265)
LG Göttingen, Entscheidung vom 14.11.2000 - 10 T 142/00 (https://dejure.org/2000,9265)
LG Göttingen, Entscheidung vom 14. November 2000 - 10 T 142/00 (https://dejure.org/2000,9265)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 11 Abs. 1 RPflG; § 286 Abs. 1 InsO; § 289 Abs. 2 InsO
    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für das Vorliegen von Insolvenzgründen; Anforderungen an den Antrag auf Restschuldbefreiung

  • FIS Money Advice (Volltext/Auszüge)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2001, 220
  • NZI 2001, 280 (Ls.)
  • Rpfleger 2001, 122
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 04.10.2000 - 2 W 198/00

    Vorlage der Abtretungserklärung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

    Auszug aus LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00
    Wenn - wie hier - nicht über einen solchen Versagungsantrag zu entscheiden ist, sondern der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zurückgewiesen wird, fällt die Entscheidung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers (OLG Köln, Beschl. v. 4.10.2000 - 2 W 198/00 ; AG Düsseldorf, NZI 2000, 553; Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 5. Aufl., § 18 Rn. 20).

    Diese Entscheidung ist deshalb auch nach dem Sinn des § 18 Abs. 2 Nr. 2 RPflG nicht dem Richter vorbehalten (so auch OLG Köln, Beschl. v. 4.10.2000 - 2 W 198/00 ).

  • LG Münster, 14.09.1999 - 5 T 858/99

    Zuständigkeit für Entscheidungen im Restschuldbefreiungsverfahren

    Auszug aus LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00
    Der gegenteiligen Auffassung des LG Münster (NZI 2000, 551) schließt sich die Kammer nicht an.

    Der Auffassung des LG Münster (NZI 2000, 551), wonach über die Gewährung der Restschuldbefreiung frühestens im Schlusstermin entschieden werden kann, stimmt die Kammer nicht zu.

  • OLG Köln, 24.05.2000 - 2 W 76/00

    Entscheidung über unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem

    Auszug aus LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00
    Vielmehr ist seit der Entscheidung des OLG Köln v. 24.5.2000 (NZI 2000, 357 = ZInsO 2000, 334 ) klargestellt, dass die Entscheidung über den unzulässigen Restschuldbefreiungsantrag bereits vor dem Schlusstermin ergehen kann.
  • LG Duisburg, 11.10.1999 - 24 T 210/99
    Auszug aus LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00
    Der Schuldner hat im Insolvenzverfahren seine eigenen Interessen mit besonders gesteigerter Sorgfalt im Auge zu behalten (LG Duisburg, NZI 2000, 184).
  • AG Düsseldorf, 18.09.2000 - 503 IN 23/00
    Auszug aus LG Göttingen, 14.11.2000 - 10 T 142/00
    Wenn - wie hier - nicht über einen solchen Versagungsantrag zu entscheiden ist, sondern der Antrag auf Restschuldbefreiung wegen eines formellen Mangels als unzulässig zurückgewiesen wird, fällt die Entscheidung nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung in den Zuständigkeitsbereich des Rechtspflegers (OLG Köln, Beschl. v. 4.10.2000 - 2 W 198/00 ; AG Düsseldorf, NZI 2000, 553; Arnold/Meyer-Stolte, RPflG, 5. Aufl., § 18 Rn. 20).
  • AG Göttingen, 15.03.2004 - 74 IN 438/02

    Anforderungen an die Durchführung eines Insolvenzverfahrens; Voraussetzungen für

    Eine solche wird teilweise erörtert, wenn der Schuldner verspätet einen Antrag auf Restschuldbefreiung stellt (z. B. LG Göttingen NZI 2001, 220; AG Göttingen ZInsO 2002, 887; Kübler/Prütting/Pape InsO § 30 Rz. 6 a; MK-InsO/Schmahl § 20 Rz. 101; FK-InsO/Schmerbach § 30 Rz. 19 a).
  • AG Göttingen, 27.04.2005 - 74 IN 130/05

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach einem Eigenantrag der Schuldnerin;

    Den Antrag auf Wiedereinsetzung und die gegen den Beschluss des Rechtspflegers eingelegte sofortige Erinnerung wies das Landgericht Göttingen mit Beschluss vom 14.11.2000 - 10 T 142/00 - zurück (ZInsO 2001, 90 = NZI 2001, 220).
  • AG Duisburg, 08.05.2007 - 62 IK 9/07

    Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines die Restschuldbefreiung anstrebenden

    Ein zahlungsunfähiger Schuldner, der durch ein Insolvenzverfahren Restschuldbefreiung anstrebt, hat seine verfahrensrechtlichen Pflichten und Obliegenheiten mit der gesteigerten Sorgfalt eines redlichen, d.h. besonders pflichtbewussten und gewissenhaften Schuldners wahrzunehmen (§ 1 Satz 2 InsO, vgl. LG Duisburg NZI 2000, 184; NZI 2005, 48 f. = ZVI 2004, 534; LG Göttingen NZI 2001, 220 = ZVI 2002, 433; NZI 2002, 564 = ZVI 2002, 383; LG Hildesheim ZVI 2004, 545).
  • AG Göttingen, 10.12.2001 - 74 IN 10/99

    Rechtsfolge eines unterlassenen Hinweises auf Restschuldbefreiung;

    Grundsätzlich ist der Rechtspfleger zur Entscheidung über die Versagung der Restschuldbefreiung aus formellen Gründen - wie z.B. bei einem verfristeten Antrag - zuständig (LG Göttingen NZI 2001, 220; FK-InsO/Schmerbach, 3. Auflage, § 2 Rz. 15).
  • LG Dresden, 02.01.2008 - 5 T 681/07

    Voraussetzung einer Beschwerde des Schuldners gegen die Verwerfung seines

    Vereinzelt hat die Rechtsprechung eine Wiedereinsetzung nach versäumter Antragsfrist geprüft und mangels Wiedereinsetzungsgrundes abgelehnt ( LG Duisburg, Beschluss vom 10. Oktober 1999, Az. 24 T 210/99, LG Göttingen, Beschluss vom 14. November 2000, Az. 10 T 142/2000 , beide zitiert nach [...]).
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